Auzug aus der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 30.04.2008

Auzug aus der Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke in der Stadt Dortmund
vom 30.04.2008
Für die vollständige ansicht bitte link anklicken, jede Stadt hat eine Solche Satzung in dieser werden die für den Bauherrn wichtigen Punkte zum Thema Entwässerung geregelt und festgehalten.

http://www.dortmund.de/media/p/stadtentwaesserung/downloads_20/Entwaesserungssatzung.pdf

Ausführung und Unterhaltung von Haustechnischen Abwasseranlagen
(1) Jedes Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung unmittelbar und gesondert ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystemen (§ 2 Nr. 4) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (§ 2 Nr. 5) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser unter
Beachtung der Einschränkungen in dieser Satzung herzustellen. In Gebieten mit Druckentwässerungsnetzen (§ 2 Nr. 11) ist für jedes Grundstück eine Druckleitung bis zum Absperrschieber herzustellen. Auf Antrag können in begründeten Einzelfällen mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss
in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat das Gebäude gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Abwasserkanal zu schützen. Hierzu hat er/sie Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberfläche) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.