Hochwasser im Keller! Wer zahlt jetzt den Schaden der Überschwemmung? Die Con-Pat Kanalschutz-System GmbH versucht in diesen wichtigen Fragen zu helfen.

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Wir hatten uns es gerade vor dem Fernseher gemütlich gemacht, als es am Himmel krachte. Von jetzt auf gleich zog eine Gewitterfront über uns hinweg, Starkregen! Bereits nach wenigen Minuten stand die gesamte untere Kelleretage von unserem Kunden Stefan. B (58) voll mit Wasser. Auch heute nach fast 3 Monaten sind noch nicht alle Schäden laut eigenen Berichten von Stefan. B behoben. Eine solche Situation wollte Herr Stefan B. nicht noch mal erleben. Er fühlte sich allein gelassen und überfordert.
Mehr als 10 Zentimeter hoch stand das Wasser im gesamten Kellerbereich ein Schaden von mehr als 9.000,-€.
Herr B erläuterte uns mit welchen Mitteln die gesamte Familie versuchte den Schaden zu begrenzen. Mit Schaufeln, Schrubbern und Eimern beförderten sie so gut es ging den Großteil des Wassers hinaus.
Herr B. erklärte uns was er als nächstes unternahm, das Thema Starkregen und die damit verbunden möglichen Schäden waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannt. Er fing an zu recherchieren und stoß unter anderem auf uns die Firma Con-Pat Kanalschutz-System GmbH. Herr B. hatte eine ganze Palette an Fragen, diese wurden in einem ausführlichen Beratungsgespräch geklärt. Im nächsten Schritt haben wir Herrn B. eine Wartungs- und Einbaufirma empfohlen, die bereits mehrfach Rückstausicherungen montiert hat empfohlen. Den Kontakt und die von Herrn B gesammelten Informationen hat dieser an seinen Vermieter weitergeleitet. 3 Wochen später wurde eine Rückstausicherung im Revisionsschacht von Herrn B montiert. Zukünftig werden Herr B und die anderen Mieter vor Starkregen und den damit verbundenem Wasserschaden geschützt sein.

Wie ist denn hier die Rechtslage? Wer Haftet? Wer ist zuständig?

Die Mietverbände sind sich einig „Mieträume müssen so beschaffen sein, dass sie bei gewöhnlichen Wetterverhältnissen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sind. Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.“ „Auch für das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungen und damit die einwandfreie Funktion einer bestehenden Rückstausicherung ist der Vermieter verantwortlich.
Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden in wie weit der Vermieter versäumt hat eine entsprechende Rückstausicherung an zu bringen. „Der Vermieter ist nur dann haftbar, wenn er diese Rückstausicherung bewusst nicht eingebaut oder sie nicht laufend gewartet hat“. Dann ist es möglich ihn auf Schadensbeseitigung und Schadenersatz in Anspruch nehmen. Zur Beseitigung der Schäden helfen Dienstleistungsfirmen die sich auf Gebäudetrocknung spezialisiert haben.